Kaufkraftausgleich

In Kürze

Der Kaufkraftausgleich gleicht Unterschiede in der Kaufkraft zwischen dem Inland und dem Ausland für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer aus. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei sein.

Definition

Wer im Ausland arbeitet, merkt schnell: Das gleiche Gehalt kann dort mehr oder weniger wert sein als zu Hause. Ist die Kaufkraft im Ausland geringer, erhalten Beschäftigte einen Zuschlag – ist sie höher, kann ein Abschlag vorgenommen werden. Diesen Ausgleich nennt man Kaufkraftausgleich.

Im öffentlichen Dienst ist der Kaufkraftausgleich gesetzlich geregelt. Die Grundlage bildet § 55 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Die konkreten Zu- oder Abschläge werden vom Auswärtigen Amt gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.

Auch Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes können einen steuer- und beitragsfreien Kaufkraftausgleich erhalten. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer ist nur für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland entsandt.
  • Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt während dieser Zeit im Ausland.
  • Der gezahlte Ausgleich übersteigt nicht den Betrag, der nach § 55 BBesG für vergleichbare Auslandsdienstbezüge zulässig ist.

Die geltenden Kaufkraftzuschläge werden im Bundessteuerblatt veröffentlicht.