Provision

In Kürze

Eine Provision ist eine prozentuale Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der Geschäfte, die er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses vermittelt oder abgeschlossen hat. Sie ist Teil des Arbeitsentgelts und unterliegt besonderen gesetzlichen Regeln.

Definition

Die Provision entsteht grundsätzlich, sobald der Arbeitgeber das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nach, entfällt der Provisionsanspruch — bereits gezahlte Vorschüsse müssen zurückgegeben werden (§ 87a Abs. 2 HGB).

Wird ein Geschäft erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen, besteht ein Provisionsanspruch nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Geschäft zuvor maßgeblich angebahnt hat und es innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt. In solchen Fällen kann auch eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer in Betracht kommen.

Für Handlungsgehilfen gelten ergänzend die Vorschriften für Handelsvertreter, insbesondere:

  • §§ 65, 87 HGB – Grundregeln zur Provision im Handelsrecht
  • § 87a Abs. 2 HGB – Rückzahlung bei Nichterfüllung durch den Kunden
  • § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB – Provisionsanspruch bei Nichtausführung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine monatliche Provisionsabrechnung, die spätestens bis zum Ende des Folgemonats vorliegen muss. Der Abrechnungszeitraum kann vertraglich auf maximal drei Monate verlängert werden. Zusätzlich kann ein sogenannter Buchauszug verlangt werden — eine Übersicht aller provisionsrelevanten Geschäfte. Dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Provisionen können nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig sein. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitspracherecht bei der Struktur der Vergütung — etwa ob ein Fixgehalt und/oder Provisionen gezahlt werden, welche Arten von Provisionen es gibt und wie die Provisionssätze gestaffelt sind.

Steuerlich gelten Provisionen in der Regel als laufender Arbeitslohn. Werden sie einmalig ohne Bezug auf bestimmte Lohnzeiträume ausgezahlt, werden sie als sonstige Bezüge versteuert. In der Sozialversicherung sind Provisionen grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt — auch dann, wenn sie außerhalb der regulären Arbeitszeit anfallen, sofern Kundenkontakt zum Aufgabengebiet gehört.