Personenbedingte Kündigung

In Kürze

Personenbedingte Kündigung bezeichnet die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Person des Arbeitnehmers. Sie setzt eine dauerhafte Leistungsstörung ohne steuerbares Fehlverhalten voraus.

Definition

Personenbedingte Kündigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus persönlichen Gründen beschreibt. Erfasst werden Umstände, die in Eigenschaften, Fähigkeiten oder dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers liegen.

Eine Personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann. Voraussetzung ist eine negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Leistungsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers.

Zusätzlich müssen hierdurch erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen objektiv feststellbar sein. Weiterhin darf keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu geänderten oder leidensgerechten Bedingungen bestehen.

Die soziale Rechtfertigung richtet sich nach:

  • § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Vor Ausspruch ist der Betriebsrat gemäß:

  • § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Eine Abmahnung ist bei Personenbedingte Kündigung regelmäßig entbehrlich, da kein steuerbares Verhalten vorliegt. Sie begründet keinen automatischen Beendigungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer.

Abzugrenzen ist die Personenbedingte Kündigung von der:

  • verhaltensbedingten Kündigung, die auf schuldhafte Pflichtverletzungen abstellt

In der Praxis dient die Personenbedingte Kündigung der rechtlich geordneten Auflösung dauerhaft gestörter Arbeitsverhältnisse.