In Kürze
Bei der Pauschalbesteuerung wird die Lohnsteuer nicht nach den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers berechnet, sondern anhand fester gesetzlicher Pauschsteuersätze. Bestimmte Lohnbestandteile können dadurch beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben — aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Definition
Normalerweise richtet sich die Lohnsteuer nach den individuellen Merkmalen eines Arbeitnehmers, etwa Steuerklasse oder Freibeträgen. Die Pauschalbesteuerung ist ein Sonderweg: Hier wird stattdessen ein einheitlicher Pauschsteuersatz angewendet, der im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt ist. Grundlage ist allein die Höhe des Arbeitsentgelts oder einzelner Entgeltbestandteile.
Für die Sozialversicherung ist entscheidend, ob die Pauschalbesteuerung tatsächlich durchgeführt wurde. Seit dem 22. April 2015 gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV: Bestimmte Einnahmen und Zuwendungen zählen nur dann nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich pauschal besteuert oder steuerfrei behandelt hat.
Eine nachträgliche Pauschalbesteuerung wirkt sich nur dann noch auf die Beitragspflicht aus, wenn der Arbeitgeber die ursprüngliche Lohnsteuerbehandlung noch ändern kann — und das ist längstens bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung möglich, also bis zum 28. Februar des Folgejahres (vgl. § 41b EStG).
Wichtige Regelungen zur Pauschalbesteuerung finden sich unter anderem in:
- § 40 Abs. 1 EStG — Pauschalierung bei sonstigen Bezügen
- § 40 Abs. 2 EStG — Pauschalierung bestimmter Einnahmen (z. B. Erholungsbeihilfen, Fahrtkostenzuschüsse)
- § 40b EStG — Pauschalierung bei Beiträgen zu Direktversicherungen (alte Fassung bis 31.12.2004)
- § 37b EStG — Pauschalierung bei Sachzuwendungen
Ein Sonderfall sind Sachzuwendungen nach § 37b EStG: Obwohl diese pauschal versteuert werden können, bleiben sie sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung sieht für diese Art von Zuwendungen keine Beitragsfreiheit vor. Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist der geldwerte Vorteil der Sachzuwendung.
Sind im Tarif- oder Arbeitsvertrag niedrigere Grenzen für die Pauschalbesteuerung vereinbart als die gesetzlichen Höchstgrenzen, gilt: Nur bis zu diesen vertraglichen Grenzen können Beträge beitragsfrei bleiben. Darüber hinausgehende Beträge sind regulär steuer- und beitragspflichtig.