In Kürze
Pauschalbeiträge sind feste Prozentsätze, die Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) zur Kranken- und Rentenversicherung abführen müssen. Die Höhe hängt davon ab, ob die Arbeit im normalen Betrieb oder im Privathaushalt ausgeübt wird.
Definition
Liegt das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten nicht über der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 EUR, voraussichtlich 2026: 603,00 EUR), muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlen. Diese betragen 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung.
Für Minijobs, die ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt werden, gelten niedrigere Sätze: jeweils 5 % zur Kranken- und zur Rentenversicherung.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist – auch über eine Familienversicherung. Zusätzliche Leistungsansprüche entstehen dadurch nicht, da der Versicherungsschutz bereits besteht (ausgenommen ist der Anspruch auf Krankengeld).
In der Rentenversicherung gilt seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht für Minijobber. Der Arbeitgeber trägt 15 % des Arbeitsentgelts, der Beschäftigte zahlt die Differenz zum vollen Beitragssatz (derzeit 3,6 %). Lässt sich der Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt ausschließlich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 %.
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung fallen also insbesondere an, wenn:
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt und genehmigt wurde
- Rentenversicherungsfreiheit nach anderen Vorschriften besteht, etwa beim Bezug einer Vollrente wegen Alters
Alle Beiträge für geringfügig Beschäftigte werden an die Minijob-Zentrale abgeführt.