In Kürze
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse. Pflegestützpunkte bieten diese Beratung wohnortnah und trägerübergreifend an.
Definition
Wer einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt oder eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beantragt, hat Anspruch auf eine unentgeltliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Die Inanspruchnahme ist freiwillig. Die Pflegekasse muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen.
Die Pflegeberatung umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
- Feststellung des individuellen Hilfebedarfs
- Klärung von Leistungsansprüchen
- Erstellung eines persönlichen Versorgungsplans
- Koordinierung von Pflege-, Gesundheits- und Sozialleistungen
- Anpassung der Hilfen bei Veränderungen im Pflegebedarf
- Information über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Die Beratung kann in den Räumen der Pflegekasse, zu Hause, in einer Pflegeeinrichtung oder auf Wunsch auch digital stattfinden. Für die Beratung müssen qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden — das Gesetz nennt ausdrücklich Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialarbeiter mit entsprechender Zusatzqualifikation.
Pflegestützpunkte sind wohnortnahe Anlaufstellen, die von mehreren Leistungsträgern gemeinsam betrieben werden. Sie bieten umfassende und unabhängige Beratung zu Sozialleistungen und koordinieren alle in Frage kommenden Hilfsangebote. Grundlage ist § 7c SGB XI. In die Arbeit der Pflegestützpunkte werden auch Pflegefachkräfte, Selbsthilfegruppen und ehrenamtlich Tätige eingebunden.
Die Kosten der Pflegeberatung trägt die Pflegekasse. Leistungsanträge nach dem SGB XI und SGB V können auch direkt beim Pflegeberater gestellt werden.