In Kürze
Das Pflegeunterstützungsgeld sichert den Lebensunterhalt von Beschäftigten, die wegen einer akuten Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen kurzfristig nicht arbeiten können. Es wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt.
Definition
Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen hat und deshalb kurzfristig der Arbeit fernbleiben muss, kann nach § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) für bis zu zehn Arbeitstage freigestellt werden. Für diese Zeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI.
Die wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch sind:
- Kurzzeitige Freistellung: Der Beschäftigte nimmt die Freistellung nach § 2 PflegeZG tatsächlich in Anspruch.
- Beschäftigteneigenschaft: Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen gemäß § 7 Abs. 1 PflegeZG — auch Minijobber und Rentner im Arbeitsverhältnis. Selbstständige sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit keine Vergütung weiter — weder gesetzlich noch vertraglich.
- Kein Krankengeld für ein erkranktes Kind: Es besteht kein vorrangiger Anspruch auf Kinder-Krankengeld oder Verletztengeldfür ein erkranktes Kind.
- Ärztliche Bescheinigung: Der Beschäftigte legt der Pflegekasse eine ärztliche Bescheinigung vor, die die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und die Notwendigkeit der Freistellung bestätigt.
Die Freistellung ist nur bei einer akut auftretenden Pflegesituation möglich — also wenn Pflegebedürftigkeit plötzlich eintritt oder sich unerwartet verschlimmert und die Pflege erst organisiert werden muss. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens Pflegegrad 1 nach §§ 14, 15 SGB XI besteht oder voraussichtlich anerkannt wird.
Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber unverzüglich über die Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Anspruch auf Freistellung ist auf zehn Arbeitstage begrenzt — bei mehreren Angehörigen, die sich um dieselbe pflegebedürftige Person kümmern, gilt diese Höchstdauer insgesamt für alle zusammen.
Beschäftigte, die in Deutschland pflegeversichert sind, aber im EU-Ausland oder in der Schweiz wohnen, können das Pflegeunterstützungsgeld ebenfalls beantragen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.