Pflegeunterstützungsgeld - Berechnung und Höhe

In Kürze

Das Pflegeunterstützungsgeld sichert den Lebensunterhalt von Beschäftigten, die wegen einer kurzfristigen Pflegesituation vorübergehend nicht arbeiten können. Es beträgt in der Regel 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Definition

Wer nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) kurzzeitig von der Arbeit freigestellt wird, um einen nahen Angehörigen zu pflegen, hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung findet sich in § 44a Abs. 3 SGB XI, der auf die Berechnungsregeln des Kinderpflege-Krankengeldes in § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V verweist.

Ausfallprinzip: Die Leistung richtet sich genau nach dem Verdienst, der durch die Freistellung weggefallen ist. Ausgangspunkt sind die ausgefallenen Arbeitsstunden oder -tage, multipliziert mit dem vereinbarten Bruttoentgelt je Zeiteinheit. Auch Mehrarbeit, die ohne die Freistellung angefallen wäre, kann berücksichtigt werden — eine Prognose des Arbeitgebers ist dafür nötig.

Maßgebendes Arbeitsentgelt: Grundlage ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, einschließlich Sachbezügen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) bleibt bei der Berechnung außen vor. Vom Bruttoentgelt werden gesetzliche Abzüge wie Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, um das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt zu ermitteln.

Höhe der Leistung:

  • 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts — Regelfall
  • 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts — wenn in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt wurde
  • Maximal 70 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Zahlung erfolgt kalendertäglich. Der Arbeitgeber bestätigt das ausgefallene Entgelt in einer Entgeltbescheinigung. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer unverzüglich seinem Arbeitgeber vorlegen.

Arbeitgeberzuschüsse zum Pflegeunterstützungsgeld sind bis zu 50 Euro im Monat beitragsfrei, sofern sie zusammen mit der Leistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als diesen Betrag übersteigen (§ 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV).