Pflegeunterstützungsgeld - Versicherung, Beitrag und Meldungen

In Kürze

Das Pflegeunterstützungsgeld sichert den Lebensunterhalt von Beschäftigten, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen kurzzeitig von der Arbeit freigestellt sind. Während dieser Zeit bleibt der Sozialversicherungsschutz vollständig erhalten.

Definition

Wer nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) kurzzeitig nicht arbeitet, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen, verliert dadurch nicht seinen Versicherungsschutz. Obwohl die Beschäftigung in dieser Zeit rechtlich nicht als fortbestehend gilt (§ 7 Abs. 3 SGB IV), bleibt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung lückenlos erhalten.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Versicherungspflicht während des Leistungsbezugs sind:

  • § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V – Krankenversicherung
  • § 49 Abs. 2 SGB XI – Pflegeversicherung
  • § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI – Rentenversicherung
  • § 26 Abs. 2 Nr. 2b SGB III – Arbeitslosenversicherung

Für die Rentenversicherung gilt: Versicherungspflicht besteht nur, wenn im letzten Jahr vor dem Leistungsbezug zuletzt Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Andernfalls ist unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 SGB VI möglich.

Die Beiträge werden auf Basis von 80 % des ausgefallenen Bruttoarbeitsentgelts berechnet. Einbezogen werden alle beitragspflichtigen Entgeltbestandteile, also auch Sachbezüge oder lohnsteuerfreie, aber sozialversicherungspflichtige Leistungen. In der Pflegeversicherung selbst fallen keine Beiträge an (§ 56 Abs. 5 SGB XI).

Die Beiträge tragen Leistungsträger und Versicherte je zur Hälfte – soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen. Übersteigen die Beiträge diesen Betrag nicht, trägt der Leistungsträger sie allein. Leistungsträger sind Pflegekassen, private Pflegeversicherungen und Beihilfestellen. Sie zahlen die Beiträge direkt an die zuständigen Sozialversicherungsträger und dürfen den Versichertenanteil vom ausgezahlten Pflegeunterstützungsgeld einbehalten.

Die Meldepflichten liegen ebenfalls bei den Leistungsträgern. Sie müssen Beginn, Ende und Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen sowie die zu zahlenden Beiträge nach § 28a SGB IV melden. Auf Verlangen stellen sie außerdem eine Bescheinigung über den Leistungszeitraum und das Bemessungsentgelt aus, wenn der Versicherte anschließend Leistungen nach dem SGB III beantragt.