Psychotherapie

In Kürze

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung. Welche Verfahren zugelassen sind und wie der Zugang geregelt ist, bestimmen die Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Definition

Psychotherapie im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst bestimmte anerkannte Behandlungsverfahren für psychische Erkrankungen. Versicherte haben einen Anspruch auf diese Leistungen, ohne vorher einen Arzt aufsuchen zu müssen — sie können eine psychotherapeutische Praxis direkt kontaktieren.

Derzeit sind folgende Verfahren zugelassen:

  • Psychoanalytisch begründete Verfahren (tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie)
  • Verhaltenstherapie
  • Systemische Therapie

Obwohl Versicherte direkt zur Psychotherapie gehen können, ist der Therapeut verpflichtet, spätestens nach den sogenannten probatorischen Sitzungen (Kennenlerngesprächen) einen Konsiliarbericht eines Vertragsarztes einzuholen. Dieser Bericht klärt, ob körperliche Erkrankungen vorliegen, die die Beschwerden erklären könnten. Falls nötig, wird zusätzlich ein Psychiater hinzugezogen.

Seit 2017 müssen Psychotherapeuten außerdem zu festgelegten Zeiten telefonisch erreichbar sein — mindestens 200 Minuten pro Woche. So können Patienten Sprechstundentermine vereinbaren. Wer keinen Termin findet, kann sich an die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen wenden, die einen Termin innerhalb von vier Wochen vermitteln müssen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung psychiatrischer und psychosomatischer Leistungen (seit Januar 2017) wurde das Vergütungssystem neu ausgerichtet. Ziel ist eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung sowie die Einführung einer psychiatrischen Akutbehandlung im häuslichen Umfeld („Home Treatment") als Krankenhausleistung.