In Kürze
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind alle äußeren Einflüsse, die auf die Psyche eines arbeitenden Menschen einwirken. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diese im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und zu bewerten.
Definition
Arbeitsbedingte psychische Belastungen umfassen alle erfassbaren Einflüsse von außen, die psychisch auf den arbeitenden Menschen einwirken. Da diese Definition sehr weit gefasst ist, ist nahezu jede Tätigkeit mit einer gewissen psychischen Belastung verbunden.
Ob und wie stark sich eine Belastung auswirkt oder als Stress empfunden wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab — etwa von der Dauer der Belastung, den Arbeitsbedingungen und den persönlichen Bewältigungsstrategien der betroffenen Person.
Psychische Belastungen lassen sich nach ihren Ursachen einteilen:
- Arbeitstätigkeit: z. B. Arbeitsunterbrechungen, widersprüchliche Anweisungen oder zu hohe Arbeitsmengen
- Arbeitsorganisation: z. B. Schichtarbeit, Zeit- und Termindruck oder Überstunden
- Arbeitsumgebung: z. B. Lärm, Hitze oder schlechte Beleuchtung
- Soziale Konflikte: z. B. Mobbing oder Konflikte mit Vorgesetzten oder Kollegen
- Neue Arbeitsformen: z. B. automatisierte Abläufe oder der Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Von einer psychischen Fehlbelastung spricht man, wenn die Anforderungen am Arbeitsplatz die Leistungsfähigkeit einer Person dauerhaft übersteigen. Das kann die Gesundheit und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten beeinträchtigen und die Produktivität im Betrieb senken.
Im Extremfall kann eine anhaltende psychische Fehlbelastung zu einem Burnout führen — einem Zustand tiefer körperlicher, geistiger und emotionaler Erschöpfung mit verminderter Leistungsfähigkeit. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat Burnout seit 2022 in ihrer internationalen Krankheitsklassifikation (ICD-11) als Syndrom infolge von chronischem, nicht bewältigtem Stress am Arbeitsplatz aufgeführt.
Rechtliche Grundlagen: Psychische Belastungen gelten als Gefährdungsfaktoren im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sie zu beurteilen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen:
- § 5 Abs. 1 ArbSchG — Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung
- § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG — psychische Belastungen als ausdrücklich genannter Gefährdungsfaktor
Zur Vorbeugung können Maßnahmen wie die Sensibilisierung von Beschäftigten und Führungskräften, die Stärkung individueller Bewältigungsstrategien sowie Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und des Betriebsklimas beitragen.