In Kürze
Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er den Betriebsrat anhören. Eine Kündigung ohne diese Anhörung ist unwirksam.
Definition
Der individuelle Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz wird durch § 102 BetrVG ergänzt. Danach ist der Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung durch den Arbeitgeber zu hören — egal ob es sich um eine ordentliche, außerordentliche oder Änderungskündigung handelt, auch in der Probezeit.
Nicht erfasst sind andere Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel der Ablauf eines befristeten Vertrags, ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst.
Was muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilen? Er muss vollständig und wahrheitsgemäß informieren — über die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers, den Kündigungstermin, die Kündigungsfrist und die Kündigungsgründe. Bewusst falsche, unvollständige oder irreführende Angaben machen die Anhörung unwirksam und damit auch die Kündigung.
Welche Fristen gelten für den Betriebsrat?
- Ordentliche Kündigung: Der Betriebsrat muss innerhalb von einer Woche schriftlich Stellung nehmen.
- Außerordentliche (fristlose) Kündigung: Die Stellungnahme muss unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen, erfolgen.
Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, bevor der Betriebsrat abschließend geantwortet hat, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat darf seine Frist vollständig ausschöpfen und eine erste Erklärung innerhalb der Frist auch noch ergänzen oder ändern.
Was passiert, wenn der Betriebsrat widerspricht? Ein Widerspruch hindert den Arbeitgeber nicht daran, die Kündigung trotzdem auszusprechen. Allerdings muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer die Stellungnahme des Betriebsrats aushändigen (§ 102 Abs. 4 BetrVG). Ein ordnungsgemäßer Widerspruch gibt dem Arbeitnehmer außerdem das Recht, bis zum Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens weiterbeschäftigt zu werden.
Besonderheit bei schwerbehinderten Arbeitnehmern: Soll einer schwerbehinderten Person gekündigt werden, muss zuvor auch die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden sein. Fehlt diese Beteiligung, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Das Anhörungsrecht des Betriebsrats ist zwingendes Recht — der Betriebsrat kann darauf nicht verzichten, und ein solcher Verzicht wäre rechtlich ohne Wirkung.