In Kürze
Personelle Einzelmaßnahmen sind Entscheidungen des Arbeitgebers über einzelne Arbeitnehmer – zum Beispiel eine Einstellung oder Versetzung. In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat dabei mitbestimmen.
Definition
Zu den personellen Einzelmaßnahmen zählen laut §§ 99 ff. BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) vier Vorgänge: Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung. Der Arbeitgeber darf diese Maßnahmen nicht einfach allein entscheiden – er braucht die Zustimmung des Betriebsrats.
Der Betriebsrat darf seine Zustimmung aber nicht beliebig verweigern. Das Gesetz nennt in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend sechs Gründe, bei denen eine Verweigerung zulässig ist:
- Nr. 1: Die Maßnahme verstößt gegen ein Gesetz, eine Verordnung, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
- Nr. 2: Der Arbeitgeber hält sich nicht an vereinbarte Auswahlrichtlinien (vgl. § 95 BetrVG).
- Nr. 3: Es besteht die begründete Sorge, dass andere Beschäftigte im Betrieb durch die Maßnahme gekündigt werden oder Nachteile erleiden.
- Nr. 4: Der betroffene Arbeitnehmer wird durch die Maßnahme ungerechtfertigt benachteiligt.
- Nr. 5: Eine vorgeschriebene innerbetriebliche Ausschreibung der Stelle hat nicht stattgefunden oder war fehlerhaft.
- Nr. 6: Es gibt konkrete Anhaltspunkte, dass der vorgesehene Bewerber den Betriebsfrieden stören wird – etwa durch diskriminierendes Verhalten im Sinne des AGG.
Will der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, muss er dies innerhalb einer Woche schriftlich und mit Begründung mitteilen. Hält er diese Frist nicht ein, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.
In dringenden Fällen darf der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme auch vorläufig durchführen, bevor die Zustimmung vorliegt (§ 100 BetrVG). Dafür müssen sachliche Gründe vorliegen, und der Betriebsrat muss unverzüglich informiert werden. Bestreitet der Betriebsrat die Dringlichkeit, muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen.
Führt der Arbeitgeber eine Maßnahme ohne die erforderliche Zustimmung durch oder hält er eine unzulässige vorläufige Maßnahme aufrecht, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Aufhebung verlangen (§ 101 BetrVG). Bei weiterer Weigerung kann ein Zwangsgeld von bis zu 250 Euro pro Tag verhängt werden.
Ein Sonderfall ist die Kündigung: Hier schreibt § 102 BetrVG vor, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden muss. Eine Kündigung ohne diese Anhörung ist unwirksam.