Personelle Einzelmaßnahmen - Versetzungen

In Kürze

Eine Versetzung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft einen anderen Arbeitsbereich zugewiesen bekommt. In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat vorher zustimmen.

Definition

Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, wenn diese voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsbedingungen verbunden ist (§ 95 Abs. 3 BetrVG). Dabei umfasst der Begriff „Arbeitsbereich" den konkreten Arbeitsplatz sowie sein Umfeld in räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht.

Eine Versetzung kann zum Beispiel vorliegen bei einer Änderung des Arbeitsorts, der Arbeitsaufgabe, der Stellung in der betrieblichen Organisation oder der Arbeitsumstände. Hinweise darauf sind etwa ein notwendiger Wechsel der Lohn- oder Gehaltsgruppe, eine erforderliche Einarbeitungszeit oder die Veränderung von Punkten, die in einer Stellenausschreibung genannt wurden.

Keine Versetzung liegt hingegen vor, wenn Arbeitsplatz, Arbeitsort und Tätigkeitsbereich unverändert bleiben und lediglich die betriebliche Organisationsstruktur geändert wird.

Voraussetzung für eine wirksame Versetzung ist außerdem, dass der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag sie zulässt.

Mitbestimmung des Betriebsrats

In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber vor jeder Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 99 Abs. 1 BetrVG.

Der Betriebsrat darf seine Zustimmung nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Gründen verweigern. Eine allgemeine Prüfung des Arbeitsvertrags oder eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber vertragliche Pflichten einhält, gehört nicht dazu. Hält ein Arbeitnehmer die Versetzung für vertragswidrig, muss er selbst rechtliche Schritte einleiten.

Ist der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden, entfällt das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats.

Besondere Regeln gelten für Betriebsratsmitglieder: Führt eine Versetzung dazu, dass das Mitglied sein Amt oder seine Wählbarkeit verliert, ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 Abs. 3 BetrVG zwingend erforderlich – es sei denn, das Mitglied ist selbst einverstanden.

In Ausnahmefällen – etwa bei vollständiger Betriebsstilllegung – kann die Pflicht zur Beteiligung des Betriebsrats entfallen, weil keine zu schützende Belegschaft mehr vorhanden ist.