In Kürze
Wer in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz arbeitet oder wohnt, scheidet in der Regel aus der deutschen Pflegeversicherung aus. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine freiwillige Weiterversicherung in Deutschland möglich.
Definition
Nimmt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz auf, gelten für ihn die Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die deutsche Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung endet damit grundsätzlich.
Eine freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Pflegeversicherung nach § 26 SGB XI ist dennoch möglich — und in manchen Fällen sinnvoll. Entscheidend ist, ob der Wohnstaat eigene, beitragsfinanzierte Pflegeleistungen kennt.
Die freiwillige Weiterversicherung kommt in Betracht, wenn:
- Der Wohnstaat keine Pflegeleistungen kennt (z. B. Italien)
- Der Wohnstaat Pflegeleistungen hat, diese aber steuerfinanziert sind und keinem eigenen Pflegesystem zugeordnet werden (z. B. Spanien)
Ausgeschlossen ist die freiwillige Weiterversicherung, wenn der Wohnstaat ein eigenes beitragsfinanziertes Pflegesystem hat — das ist innerhalb der EU derzeit nur in Luxemburg und den Niederlanden der Fall.
Wer in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz krankenversichert war und später nach Deutschland zurückkehrt, muss sich keine Sorgen um Lücken machen: Die dort zurückgelegten Krankenversicherungszeiten werden bei der Vorversicherungszeit für die deutsche Pflegeversicherung nach § 33 Abs. 2 SGB XI angerechnet. Eine Weiterversicherung ist in diesen Fällen meist nicht nötig.
Sonderfall Vereinigtes Königreich: Für Beschäftigungen im Vereinigten Königreich, die nach dem 31. Dezember 2020 begonnen haben, gilt diese Anrechnung nicht mehr. Wer dort länger als acht Jahre lebt und eine Rückkehr nach Deutschland plant, sollte prüfen, ob eine freiwillige Weiterversicherung sinnvoll ist.
Wichtig für Rentenempfänger: Wer Renten aus Deutschland und einem anderen EU-Staat bezieht und in den anderen Staat zieht, verliert unter Umständen die deutsche Kranken- und Pflegeversicherung. Auch hier kann eine freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Pflegeversicherung möglich sein — die zuständige Pflegekasse muss auf diese Möglichkeit hinweisen.