In Kürze
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich 3,6 %. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 % und kommen damit auf 4,2 %.
Definition
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden als prozentualer Anteil vom Bruttolohn berechnet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag in der Regel je zur Hälfte — also je 1,8 %.
Sonderregelung in Sachsen: Da in Sachsen kein gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde, tragen Arbeitnehmer dort einen höheren Anteil. Seit dem 1. Januar 2025 zahlen Arbeitnehmer in Sachsen 2,3 %, der Arbeitgeber 1,3 %.
Kinderbonus: Eltern mit mehr als einem Kind zahlen ab dem zweiten Kind einen reduzierten Arbeitnehmeranteil. Pro Kind unter 25 Jahren sinkt der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte — maximal jedoch um 1,0 %. Ab dem fünften Kind gibt es keine weitere Absenkung. Sobald ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet, entfällt der Abschlag für dieses Kind.
Zuschlag für Kinderlose: Wer keine Kinder hat, zahlt seit dem 1. Juli 2023 einen Beitragszuschlag von 0,6 %. Ausgenommen sind:
- Mitglieder unter 23 Jahren
- Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden
- Wehr- und Zivildienstleistende sowie freiwillig Wehrdienstleistende
- Bezieher von Bürgergeld
Als Eltern gelten leibliche Eltern, Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I in Verbindung mit § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI. Bereits ein Kind befreit beide Elternteile dauerhaft vom Zuschlag — auch wenn das Kind verstorben ist.
Nachweis der Kinder: Die Anzahl der Kinder muss gegenüber dem Arbeitgeber oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. Seit dem 1. Juli 2025 läuft dies über ein automatisiertes digitales Verfahren: Der Arbeitgeber meldet den Beschäftigten an, erhält dann automatisch die Information über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und wird bei Änderungen automatisch informiert. Rechtsgrundlage ist § 55a SGB XI in Verbindung mit § 55b SGB XI.
Den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt grundsätzlich das Mitglied selbst. Bei geringverdienenden Auszubildenden und Praktikanten übernimmt ihn der Arbeitgeber.