Preisbindung

In Kürze

Eine Preisbindung legt fest, zu welchem Preis ein Produkt oder eine Dienstleistung angeboten werden darf. Sie kann vom Staat, von Herstellern oder Herstellerverbänden bestimmt werden.

Definition

Bei einer Preisbindung wird der Preis für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nicht frei durch Angebot und Nachfrage gebildet, sondern von außen vorgegeben. Ziel ist es häufig, den Preiswettbewerb zu begrenzen — etwa um eine bestimmte Qualität zu sichern, eine Vertriebsform zu schützen oder staatliche Subventionen zu ermöglichen.

Ist eine Preisbindung zeitlich begrenzt, spricht man von einem Preismoratorium. In einer Marktwirtschaft wie Deutschland legen entweder der Staat, Hersteller oder Herstellerverbände die Preise fest.

Bekannte Beispiele für Preisbindungen in Deutschland sind:

  • Rezeptpflichtige Medikamente
  • Bücher (Buchpreisbindung)
  • Beförderungsentgelte (z. B. Taxifahrten, öffentlicher Nahverkehr)
  • Mieten im sozialen Wohnungsbau
  • Honorare von Freiberuflern wie Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Architekten

Eine besondere Form ist die vertikale Preisbindung (auch „Preisbindung der zweiten Hand"): Dabei vereinbaren Hersteller und Händler vertraglich einen festen Verkaufspreis. Solche Absprachen sind in Deutschland seit dem 1. Januar 1974 verboten — geregelt im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Davon zu unterscheiden sind horizontale Preisabsprachen, also Absprachen zwischen Unternehmen auf derselben Wirtschaftsstufe (z. B. zwischen mehreren Herstellern). Diese gelten als Kartell und sind ebenfalls nach dem GWB unzulässig.

Die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ist keine echte Preisbindung, da Händler nicht daran gebunden sind — auch wenn sie in der Praxis oft wie eine Preisbindung wirkt.

Preisbindungen in Deutschland werden durch die Kartellbehörde im Rahmen der Missbrauchsaufsicht überwacht. Setzt der Staat einen Preis zu niedrig an, kann das Angebot knapper werden oder ganz wegfallen — im schlimmsten Fall entsteht ein Schwarzmarkt.