In Kürze
Beschäftigte tragen im Arbeitsschutz nicht nur passive Rechte, sondern auch aktive Pflichten. Sie müssen eigenverantwortlich zu ihrer eigenen Sicherheit und der ihrer Kolleginnen und Kollegen beitragen.
Definition
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) richtet sich zwar hauptsächlich an den Arbeitgeber, bezieht aber auch die Beschäftigten ausdrücklich in die Verantwortung ein. Diese Mitwirkungspflichten sind arbeitsrechtlich als arbeitsvertragliche Nebenpflichten einzustufen. Verstöße können daher zum Beispiel mit einer Abmahnung geahndet werden.
Nach § 15 Abs. 1 ArbSchG müssen Beschäftigte im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie entsprechend der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen – und auch dafür, dass sie andere Personen durch ihr Handeln oder Unterlassen nicht gefährden.
Zu den konkreten Pflichten nach dem ArbSchG gehören:
- § 15 Abs. 2 ArbSchG: Maschinen, Werkzeuge, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sind bestimmungsgemäß zu verwenden.
- § 16 ArbSchG: Festgestellte erhebliche Gefahren und Defekte an Schutzsystemen sind dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Außerdem sollen solche Mängel auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitgeteilt werden.
Ergänzend gelten die Pflichten aus der DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention, die teilweise über das ArbSchG hinausgehen:
- § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: Beschäftigte dürfen sich nicht durch Alkohol, Drogen, andere berauschende Mittel oder Medikamente in einen Zustand versetzen, der sie selbst oder andere gefährdet.
- § 16 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1: Wer einen Mangel an Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen oder Arbeitsverfahren feststellt, muss ihn – sofern es zur eigenen Aufgabe gehört und die nötige Befähigung vorhanden ist – unverzüglich beseitigen oder andernfalls sofort melden.
- § 17 DGUV Vorschrift 1: Einrichtungen, Arbeitsmittel und Schutzvorrichtungen sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
- § 18 DGUV Vorschrift 1: An gefährlichen Stellen dürfen sich Beschäftigte nur im Rahmen ihrer übertragenen Aufgaben aufhalten.
Wichtig: Beschäftigte dürfen Anweisungen, die erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit verstoßen, nicht befolgen.