Pflegezeit, Freistellungen, Familienpflegezeit - Zusätzliche Leistungen

In Kürze

Beschäftigte können sich von der Arbeit freistellen lassen, um pflegebedürftige Angehörige zu pflegen oder zu betreuen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der kürzeren Pflegezeit (bis zu 6 Monate) und der längeren Familienpflegezeit (bis zu 24 Monate).

Definition

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten das Recht, sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Pflege kann zu Hause oder außerhäuslich stattfinden. Die Freistellung dauert maximal 6 Monate.

Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwager. Pflegebedürftig sind Personen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI.

Eltern pflegebedürftiger minderjähriger Kinder können sich auch dann freistellen lassen, wenn das Kind außerhalb der eigenen Wohnung betreut wird – zum Beispiel in einer stationären Einrichtung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG). Auch zur Begleitung eines sterbenskranken Angehörigen in der letzten Lebensphase besteht ein Freistellungsanspruch, der durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist (§ 3 Abs. 6 PflegeZG).

Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) ermöglicht eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten. Dabei muss die verbleibende wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen. Dieser Anspruch gilt nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Die Familienpflegezeit ist dem Arbeitgeber mindestens 8 Wochen vorher in Textform anzukündigen.

Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beider Freistellungen darf jedoch 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Zwischen beiden Freistellungen darf keine zeitliche Lücke liegen.

Zur finanziellen Unterstützung während der Freistellung können Beschäftigte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Es wird in monatlichen Raten ausgezahlt.

Tritt eine akute Pflegesituation plötzlich auf – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt eines Angehörigen –, können Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Für diese Zeit kann bei der Pflegekasse des Angehörigen ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für das entfallende Arbeitsentgelt beantragt werden. Nutzen mehrere Beschäftigte diesen Anspruch für dieselbe pflegebedürftige Person, sind die 10 Tage insgesamt auf alle Beteiligten aufzuteilen.

  • § 2 PflegeZG – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
  • § 3 PflegeZG – Pflegezeit: Voraussetzungen und Dauer
  • § 4 PflegeZG – Dauer und Beendigung der Pflegezeit
  • § 2 FPfZG – Familienpflegezeit: Anspruch und Mindestarbeitszeit
  • § 2a FPfZG – Ankündigung und Verlängerung der Familienpflegezeit
  • §§ 14, 15 SGB XI – Definition der Pflegebedürftigkeit