Pflegedienst

In Kürze

Ein Pflegedienst erbringt ambulante Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen. Er kann gemeinnützig oder privat organisiert sein und arbeitet auf Basis gesetzlicher Vorgaben des Sozialgesetzbuchs.

Definition

Pflegedienste sind Einrichtungen, die Menschen zu Hause oder in ihrer gewohnten Umgebung pflegen und betreuen. Man unterscheidet zwischen gemeinnützigen Diensten — oft als Sozialstationen bekannt — und privaten Pflegediensten.

Gemeinnützige Sozialstationen werden überwiegend von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie von Kommunen getragen. Ihr Auftrag ist es, die ambulante Pflege zu verbessern und besondere Pflegeleistungen anzubieten.

Private Pflegedienste haben sich als Ergänzung zu den Sozialstationen entwickelt. Damit ihre Leistungen von der Kranken- oder Pflegekasse bezahlt werden können, müssen sie mit diesen Kassen Verträge abschließen und eine ausreichende Pflegequalität sicherstellen.

Die gesetzliche Grundlage für Pflegedienste findet sich in:

  • § 71 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) — regelt die Anforderungen an ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, insbesondere die Voraussetzungen für den Abschluss von Versorgungsverträgen mit Pflegekassen.

Nach § 71 Abs. 3 SGB XI muss in einem Pflegedienst eine verantwortliche Pflegefachkraft tätig sein. Diese Regelung betrifft das Verhältnis zwischen Pflegekasse und dem Pflegedienst als Leistungserbringer — nicht das persönliche Recht einzelner Pflegekräfte auf eine offizielle Anerkennung.