In Kürze
Prozesskostenhilfe ermöglicht es Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel, gerichtliche Verfahren durchzuführen, ohne die Kosten sofort selbst tragen zu müssen. Die Bewilligung hängt von wirtschaftlicher Bedürftigkeit und einer gerichtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten ab.
Definition
Prozesskostenhilfe ist die staatliche Übernahme oder Stundung gerichtlicher Kosten, um wirtschaftlich leistungsunfähigen Personen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen. Sie gilt grundsätzlich für alle gerichtlichen Verfahren — also etwa vor Arbeitsgerichten oder Zivilgerichten.
Die Bewilligung setzt zwei Voraussetzungen voraus: Die antragstellende Person muss nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien als bedürftig gelten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Erfolgsaussicht haben. Der Antrag ist bei dem für das Verfahren zuständigen Gericht zu stellen.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) – allgemeine Grundlage für Prozesskostenhilfe
- § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) – ergänzende Regelung für arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz
Prozesskostenhilfe umfasst die Gerichtskosten sowie die Gebühren eines beigeordneten eigenen Rechtsanwalts. Sie begründet jedoch keine Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten der Gegenseite. Die Bewilligung kann ratenfrei oder mit Ratenzahlung als staatliches Justizdarlehen erfolgen.
Auch im Insolvenzverfahren gibt es eine vergleichbare Regelung für mittellose Schuldner: Seit dem 1. Dezember 2001 ermöglichen die §§ 4a bis 4d Insolvenzordnung (InsO) die Stundung der Verfahrenskosten, sodass ein Insolvenzverfahren auch ohne sofortige Kostendeckung eröffnet werden kann. Die einzelnen Vorschriften regeln:
- § 4a InsO – Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
- § 4b InsO – Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
- § 4c InsO – Aufhebung der Stundung
- § 4d InsO – Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Stundung
Prozesskostenhilfe ist nicht mit außergerichtlicher Rechtsberatung gleichzusetzen. Für Beratung außerhalb eines laufenden Verfahrens gilt stattdessen die Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz.