In Kürze
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Es soll sicherstellen, dass die notwendige Pflege in geeigneter Weise organisiert werden kann.
Definition
Grundlage für das Pflegegeld ist § 37 SGB XI. Es wird gezahlt, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet — unabhängig davon, ob Angehörige, ehrenamtliche Helfer oder eine angestellte Pflegeperson die Pflege übernehmen.
Wichtige Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld tatsächlich in der Lage ist, die notwendige Pflege sicherzustellen. Ist das nicht der Fall — etwa nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst — kann das Pflegegeld verweigert werden.
Wer in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt, gilt weiterhin als häuslich gepflegt und behält den Anspruch. Anders ist es bei einem zugelassenen Pflegeheim nach § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 72 SGB XI: Dort besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, sondern auf stationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI.
Für pflegebedürftige Schüler in einem Internat gilt: Kehren sie regelmäßig jedes Wochenende nach Hause zurück, bleibt der Anspruch auf Pflegegeld bestehen. Bei dauerhafter Internatsunterbringung ohne regelmäßige Heimkehr kann anteiliges Pflegegeld für die Zeiten gezahlt werden, in denen die Pflege tatsächlich im häuslichen Bereich stattfindet — zum Beispiel in den Schulferien.