In Kürze
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad und kann in bestimmten Situationen gekürzt werden.
Definition
Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Beträge:
- Pflegegrad 2: 347,00 EUR
- Pflegegrad 3: 599,00 EUR
- Pflegegrad 4: 800,00 EUR
- Pflegegrad 5: 990,00 EUR
Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat — etwa weil die Pflegebedürftigkeit erst im Laufe des Monats eintritt — wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Dabei zählen die tatsächlichen Tage des Monats, als Teiler werden jedoch stets 30 Tage angesetzt.
Krankenhausaufenthalt und Reha: Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer Maßnahme in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Abs. 2 SGB V) wird das Pflegegeld für die ersten vier Wochen ungekürzt weitergezahlt. Die Frist beginnt mit dem Aufnahmetag; nach einer Kürzung setzt die Zahlung ab dem Entlassungstag wieder ein. Gleiches gilt bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege: Wird Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) oder Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) in Anspruch genommen, wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen weitergezahlt. Am ersten und letzten Tag dieser Leistungen bleibt das Pflegegeld in voller Höhe erhalten. Der Anspruch auf das hälftige Pflegegeld entsteht mit jedem Kalenderjahr neu.
Sterbemonat: Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person verstorben ist. Eine Rückforderung für diesen Monat findet nicht statt.