Pflegegrade

In Kürze

Pflegegrade stufen ein, wie stark jemand in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und wie viel Pflege er benötigt. Es gibt fünf Pflegegrade — von geringen bis zu schwersten Beeinträchtigungen.

Definition

Der Pflegegrad gibt an, wie stark eine Person auf Hilfe angewiesen ist. Je höher der Pflegegrad, desto schwerer sind die Einschränkungen — und desto mehr Leistungen der Pflegeversicherung stehen zu.

Die fünf Pflegegrade sind:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen mit besonders hohem Pflegeaufwand

Um den Pflegegrad festzustellen, wird ein Begutachtungsverfahren durchgeführt. Dabei werden sechs Bereiche bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Diese Bereiche sind in § 14 Abs. 2 SGB XI geregelt.

Für jeden Bereich werden Punkte vergeben und gewichtet. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad. Pflegebedürftigkeit liegt ab 12,5 Punkten vor. Die genauen Punktgrenzen sind in § 15 SGB XI festgelegt:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte

Wer beide Arme und beide Beine nicht gebrauchen kann, wird unabhängig von der Punktzahl direkt in Pflegegrad 5 eingestuft.

Besonderheit bei Kindern: Bei Kindern wird verglichen, wie viel Hilfe ein gesundes Kind gleichen Alters bräuchte. Nur der darüber hinausgehende Bedarf zählt. Kinder bis zum 18. Lebensmonat werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und Erwachsene. Ab dem 12. Lebensjahr gilt die Punktsystematik für Erwachsene.

Eine Höherstufung ist möglich, wenn sich die Beeinträchtigungen dauerhaft — also voraussichtlich für mindestens sechs Monate — verschlechtern. Eine Rückstufung ist ebenfalls möglich, etwa wenn sich der Zustand durch Rehabilitation verbessert. Je nach neuem Pflegegrad ändern sich dann die Leistungsansprüche nach den §§ 36 bis 44 SGB XI.