In Kürze
Die Pflegegradeinstufung ermittelt anhand von sechs Modulen, wie selbstständig eine Person noch ist. Aus den Einzelpunkten aller Module wird eine gewichtete Gesamtpunktzahl berechnet, die den Pflegegrad bestimmt.
Definition
Um den Pflegegrad festzustellen, werden Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Modulen) erfasst. Die rechtliche Grundlage bilden § 14 Abs. 2 SGB XI und § 15 SGB XI sowie dessen Anlage 1.
In den meisten Modulen gilt eine vierstufige Skala. Für die Module 1, 4 und 6 (Mobilität, Selbstversorgung, Alltagsgestaltung) lauten die Stufen:
- Selbstständig: Die Person erledigt die Aktivität allein, ggf. mit Hilfsmitteln, aber ohne personelle Hilfe.
- Überwiegend selbstständig: Den größten Teil schafft die Person allein; nur geringer Aufwand für eine Pflegeperson.
- Überwiegend unselbstständig: Nur ein kleiner Teil gelingt selbstständig; ständige Anleitung oder Übernahme von Teilschritten ist nötig.
- Unselbstständig: Die Person kann die Aktivität kaum oder gar nicht selbst ausführen; die Pflegeperson übernimmt nahezu alles.
Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) verwendet eine eigene Skala von „Fähigkeit vorhanden" bis „Fähigkeit nicht vorhanden". Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) bewertet die Häufigkeit des Auftretens bestimmter Verhaltensweisen.
Modul 5 (krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen) ist besonders: Hier zählt, wie oft bestimmte Maßnahmen täglich, wöchentlich oder monatlich anfallen und ob die Person sie selbst durchführen kann. Wöchentliche und monatliche Häufigkeiten werden rechnerisch in Tageswerte umgerechnet.
Für jedes Modul werden die Einzelpunkte addiert und dann einem gewichteten Punktwert zugeordnet. Die gewichteten Werte aller Module ergeben zusammen die Gesamtpunktzahl, die letztlich den Pflegegrad festlegt.