Pflegehilfsmittel

In Kürze

Pflegehilfsmittel sind Produkte und Maßnahmen, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten ganz oder teilweise — vorausgesetzt, die Pflege findet zu Hause statt.

Definition

Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 bereitgestellt, jedoch nur bei häuslicher Pflege. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 40 SGB XI. Welche Produkte anerkannt sind, regelt ein eigenes Pflegehilfsmittelverzeichnis.

Wichtig: Bevor die Pflegekasse leistet, muss geprüft werden, ob die Krankenkasse vorrangig zuständig ist — etwa wenn ein Hilfsmittel medizinisch notwendig ist (§ 33 SGB V). Erst wenn die Krankenkasse nicht zahlt, kommt die Pflegekasse zum Zug.

Es gibt zwei Hauptkategorien:

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Schutzschürzen): Die Pflegekasse übernimmt bis zu 42,00 EUR monatlich. Eine Zuzahlung ist hier nicht vorgesehen.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten, Rollstühle): Diese werden vorrangig leihweise überlassen. Erwachsene zahlen eine Zuzahlung von 10 %, maximal 25,00 EUR je Hilfsmittel. Die Zuzahlung ist auf eine individuelle Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt — bei chronisch kranken Versicherten auf 1 %.

Darüber hinaus können Pflegekassen Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen gewähren — zum Beispiel für den Einbau einer bodengleichen Dusche, eine Türverbreiterung oder einen Treppenlift. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180,00 EUR je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 16.720,00 EUR begrenzt. Die Pflegekasse zahlt dabei nur nachrangig, wenn kein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet ist.