In Kürze
Nicht vorgeschriebene Praktika sind Praktika, die weder in einer Studien- noch in einer Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Sie unterliegen besonderen Regeln zur Sozialversicherungspflicht und zum Mindestlohn.
Definition
Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ist ein freiwilliges Praktikum, das Studierende oder andere Personen aus eigener Initiative absolvieren – ohne dass Schule, Hochschule oder Ausbildungsordnung es verlangen. Man unterscheidet dabei zwischen Zwischenpraktika (während des Studiums) und Vor- oder Nachpraktika (vor oder nach dem Studium).
Sozialversicherung bei Zwischenpraktika
Für Studierende, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum gegen Entgelt ausüben, gelten folgende Regeln:
- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Versicherungsfreiheit ist möglich, wenn das Studium Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt – die sogenannte 20-Stunden-Regelung (Werkstudentenprivileg). Wer hingegen eher als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist versicherungspflichtig.
- Rentenversicherung: Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht. Ausnahmen gelten nur bei geringfügiger Beschäftigung (monatliches Entgelt bis 556,00 EUR mit Befreiungsantrag) oder kurzfristiger Beschäftigung (maximal drei Monate im Kalenderjahr).
Sozialversicherung bei Vor- und Nachpraktika
Nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika haben keine Sonderregelungen. Wer ein solches Praktikum gegen Entgelt ausübt, ist grundsätzlich in allen vier Versicherungszweigen – Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – versicherungspflichtig.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Bedingungen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt sind. Da diese Praktika nicht zur betrieblichen Berufsbildung zählen, kann Versicherungsfreiheit im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze in Betracht kommen.
Mindestlohn für Praktikanten
Seit dem 1. Januar 2015 haben Praktikanten grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (seit 1. Januar 2025: 12,82 EUR pro Stunde). Keinen Anspruch auf Mindestlohn haben:
- Pflichtpraktikanten – wer ein Praktikum aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ableisten muss (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG).
- Orientierungspraktikanten – wer ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung vor einer Ausbildung oder einem Studium absolviert, sofern es maximal drei Monate dauert (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).
- Begleitpraktikanten – wer parallel zu Studium oder Ausbildung ein inhaltlich passendes Praktikum von maximal drei Monaten absolviert – aber nur, wenn beim selben Betrieb noch kein früheres Praktikum stattgefunden hat (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG). Diese Regelung soll verhindern, dass Mehrfachpraktika zur Umgehung des Mindestlohns genutzt werden.
Schriftlicher Praktikumsvertrag
Arbeitgeber sind verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Praktikums schriftlich festzuhalten und dem Praktikanten vor Beginn der Tätigkeit auszuhändigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Nachweisgesetz.