In Kürze
Palliativversorgung sichert Menschen mit unheilbarer, fortschreitender Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung eine besondere medizinische und pflegerische Betreuung. Gesetzlich Versicherte haben darauf einen Anspruch – unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung leben.
Definition
Palliativversorgung richtet sich an Versicherte, deren Erkrankung nicht heilbar und weit fortgeschritten ist und die eine begrenzte Lebenserwartung haben. Für Patientinnen und Patienten mit einem besonders aufwändigen Versorgungsbedarf besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V.
Die SAPV umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen als Gesamtpaket. Voraussetzung ist eine Verordnung durch den behandelnden Vertragsarzt oder Krankenhausarzt sowie die Genehmigung durch die Krankenkasse. Auch Versicherte in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 SGB XI haben Anspruch auf diese Leistung.
Ergänzend kann im Rahmen der ambulanten Palliativversorgung häusliche Krankenpflege gewährt werden – bei Palliativpatienten auch für einen längeren Zeitraum als die sonst üblichen vier Wochen, wenn der Medizinische Dienst dies als erforderlich feststellt.
Versicherte haben außerdem Anspruch auf individuelle Beratung durch ihre Krankenkasse zu allen Leistungen der Palliativversorgung. Auf Wunsch können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen einbezogen werden. Die Krankenkasse informiert zudem allgemein über Möglichkeiten der persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase, etwa zu:
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
Die genauen Anforderungen an Leistungen und Versorgungsbedarf legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien fest. Die Krankenkassen schließen auf dieser Grundlage Verträge mit geeigneten Einrichtungen oder Personen ab (§ 132d Abs. 1 SGB V).