In Kürze
Personalrabatte sind Preisnachlässe, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auf eigene Waren oder Dienstleistungen gewähren. Bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr sind sie steuerfrei.
Definition
Viele Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens günstiger zu kaufen oder zu nutzen. Das kann ein verbilligter Wareneinkauf sein, die vergünstigte Nutzung von Unternehmensleistungen oder auch die private Nutzung betrieblicher Güter.
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Personalrabatte. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Steuerliche Behandlung: Rabatte, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gelten grundsätzlich als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Für die Berechnung des steuerpflichtigen Anteils wird der reguläre Endverbraucherpreis zunächst um 4 % gemindert. Der verbleibende Vorteil ist nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei, solange er im Kalenderjahr den Freibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigt.
Rabatte von Dritten: Gewährt nicht der eigene Arbeitgeber, sondern ein Dritter (z. B. ein Partnerunternehmen) einen Preisvorteil, ist dieser nur dann lohnsteuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber daran mitgewirkt hat. In diesem Fall darf der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht angewendet werden. Stattdessen kann unter Umständen die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge genutzt werden.
Sozialversicherung: Bleibt ein Personalrabatt innerhalb des Freibetrags von 1.080 Euro, fällt auch kein Sozialversicherungsbeitrag an. Werden Belegschaftsrabatte vom Arbeitgeber hingegen pauschal nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG versteuert und gelten sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, unterliegen sie der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.