In Kürze
Der Personalrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst – vergleichbar mit dem Betriebsrat in der Privatwirtschaft. Er hat gesetzlich geregelte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte gegenüber der Dienststelle.
Definition
Der Personalrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Er repräsentiert Angestellte, Arbeiter, Beamte, Richter sowie Auszubildende in Behörden und öffentlichen Einrichtungen gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung.
Rechtsgrundlagen sind das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie die Personalvertretungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Ein Personalrat muss in allen Dienststellen eingerichtet werden, in denen in der Regel mehr als fünf wahlberechtigte Beschäftigte tätig sind, von denen mindestens drei wählbar sind.
Beteiligungsrechte des Personalrats:
- Mitbestimmung: Bei vollem Mitbestimmungsrecht hat der Personalrat das letzte Wort. Bei eingeschränktem Mitbestimmungsrecht verbleibt die Entscheidung beim Dienststellenvorgesetzten.
- Mitwirkung: Der Dienststellenleiter muss sich mit der Ansicht des Personalrats auseinandersetzen, ist aber nicht daran gebunden.
- Anhörung: Der Personalrat wird vor bestimmten Maßnahmen angehört.
- Informations- und Teilnahmerechte: Der Personalrat hat Anspruch auf relevante Informationen aus der Dienststelle.
Beispiele für Mitbestimmungsrechte sind die Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer (§ 75 BPersVG) sowie Eingruppierungen, Umgruppierungen oder Herabgruppierungen. Der Personalrat kann mit der Dienststelle außerdem eine Dienstvereinbarung abschließen – das Pendant zur Betriebsvereinbarung in der Privatwirtschaft. Er besitzt jedoch keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über organisatorische oder personelle Maßnahmen der Dienststelle.
Formen von Personalräten im mehrstufigen Verwaltungsaufbau:
- Bezirkspersonalräte – zuständig für den Bereich der Mittelbehörden
- Hauptpersonalräte – gebildet bei obersten Behörden
- Gesamtpersonalräte – wenn Nebenstellen als eigenständige Dienststellen gelten
Wahl: Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten ab 18 Jahren (§ 13 BPersVG). Wählbar ist, wer seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehört und seit mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 14 BPersVG). Leitende Angestellte dürfen wählen, aber nicht selbst kandidieren.
Abzugrenzen ist der Personalrat vom Betriebsrat, der ausschließlich in Betrieben des privaten Rechts gilt.