Personalrat

In Kürze

Der Personalrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Er wirkt bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Dienststelle mit.

Definition

Der Personalrat ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für die gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Er repräsentiert Arbeitnehmer, Auszubildende sowie weitere Beschäftigtengruppen gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung.

Ein Personalrat liegt vor, wenn in einer Dienststelle eine nach gesetzlichen Vorgaben gewählte Personalvertretung gebildet ist. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf Beteiligungsrechte bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Dienststelle.

Die Beteiligungsformen umfassen Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung im gesetzlich festgelegten Umfang.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
  • ergänzend das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht

Der Personalrat begründet keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über organisatorische oder personelle Maßnahmen der Dienststelle.

Abzugrenzen ist der Personalrat vom Betriebsrat, der ausschließlich in Betrieben des privaten Rechts Anwendung findet.

Der Personalrat besitzt praktische Bedeutung für die strukturierte Beteiligung der Beschäftigten an dienststellenbezogenen Entscheidungen.