Praktikant - Erzieher

In Kürze

Die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher umfasst Praktikumsphasen, die je nach Ausbildungsform unterschiedlich sozialversicherungsrechtlich bewertet werden. Entscheidend ist, ob das Praktikum als Teil der schulischen Ausbildung gilt oder als eigenständige Beschäftigung.

Definition

Die Erzieherausbildung dauert in der Regel drei Jahre und findet an Fachschulen, Berufsfachschulen oder Berufskollegs statt. Sie enthält immer auch praktische Phasen in Einrichtungen wie Kitas oder Horten.

Es gibt zwei Ausbildungsformen: die klassische (zweiphasige) Ausbildung mit zwei Jahren Fachtheorie und anschließendem einjährigem Berufspraktikum sowie die praxisintegrierte (einphasige) Ausbildung, bei der sich Theorie und Praxis über die gesamte Ausbildungsdauer abwechseln.

Für die Sozialversicherung gilt: Ein Praktikum, das fest in die schulische Ausbildung eingebunden ist und von der Schule geregelt und begleitet wird, gilt nicht als Beschäftigung. In dieser Zeit besteht keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung.

Anders verhält es sich beim Berufspraktikum am Ende der klassischen Ausbildung: Es schließt sich an die schulische Phase an, wird vergütet und dient unter anderem der staatlichen Anerkennung. Dieses Praktikum gilt als betriebliche Berufsausbildung und begründet damit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Auch ein Vorpraktikum, das manche Bundesländer als Zulassungsvoraussetzung verlangen, wird als Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung eingestuft — mit entsprechender Sozialversicherungspflicht.

Relevante Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 7 SGB IV – Begriff der Beschäftigung
  • § 5 SGB V, § 1 SGB VI, § 20 SGB XI, § 25 SGB III – Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen