Pflegeperson

In Kürze

Eine Pflegeperson pflegt einen pflegebedürftigen Menschen ehrenamtlich und unentgeltlich in dessen häuslicher Umgebung. Wer diese Aufgabe regelmäßig übernimmt, ist unter bestimmten Voraussetzungen automatisch sozialversichert.

Definition

Nach § 19 SGB XI ist eine Pflegeperson jemand, der einen oder mehrere pflegebedürftige Menschen nicht erwerbsmäßig, also ohne Bezahlung als Hauptzweck, und regelmäßig in einem bestimmten wöchentlichen Mindestumfang pflegt. Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

Typische Pflegepersonen sind Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde. Auch Berufstätige und Selbstständige können Pflegepersonen im gesetzlichen Sinne sein, wenn die Versorgung des Pflegebedürftigen trotz ihrer Erwerbstätigkeit sichergestellt ist.

Wichtig: Die Pflege muss eine gewisse Dauerhaftigkeit haben. Gelegentliche oder kurzfristige Hilfeleistungen begründen keine Versicherungspflicht.

Rentenversicherungspflicht

Pflegepersonen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert — ohne dass ein besonderer Antrag nötig ist. Die Beiträge trägt die Pflegekasse.

Die Versicherungspflicht entfällt, wenn Pflegepersonen daneben eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden pro Woche ausüben (§ 3 Satz 3 SGB VI). Kein Ausschluss besteht hingegen beim Bezug von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Elterngeld oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Wann endet die Versicherungspflicht?

Die Rentenversicherungspflicht endet, sobald mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen wegfällt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • der Pflegebedürftige in eine vollstationäre Einrichtung aufgenommen wird
  • der Pflegegrad auf Pflegegrad 1 absinkt oder die Pflegeleistungen ganz entfallen
  • die Pflegetätigkeit aufgehört wird oder der wöchentliche Mindestaufwand nicht mehr erreicht wird
  • der Pflegebedürftige stirbt
  • die Pflegeperson eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich aufnimmt

Eine Unterbrechung durch Urlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr beendet die Versicherungspflicht nicht.

Unfallversicherungsschutz

Pflegepersonen sind bei ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII). Der Schutz gilt für Tätigkeiten in der Körperpflege sowie — soweit sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommen — für Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung.