In Kürze
Bei der Pauschalbesteuerung sonstiger Bezüge können bestimmte Waren und Dienstleistungen vereinfacht mit einem Durchschnittsbetrag bewertet werden, statt jeden Einzelfall genau abzurechnen.
Definition
Erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den Bedarf der Belegschaft gedacht sind, kann der Arbeitgeber diese unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuern. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Damit die Abrechnung einfacher wird, erlaubt § 3 Abs. 3 SvEV eine Vereinfachungsregelung: Der geldwerte Vorteil dieser Leistungen darf mit einem Durchschnittsbetrag angesetzt werden. Sogar der Durchschnittsbetrag des Vorjahres ist zulässig.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht das gesamte Jahr bestanden, wird für jeden Beschäftigungstag ein Tageswert berechnet — nämlich der 360. Teil des Jahres-Durchschnittsbetrags.
Die Vereinfachungsregelung gilt auch für Sachprämien, die Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge, Unfallverhütung oder Arbeitsschutz erhalten — sofern der Wert der einzelnen Prämie 80,00 EUR nicht übersteigt.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge übernehmen. Dieser übernommene Anteil zählt nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der ermittelte Durchschnittsbetrag wird als Einmalzahlung behandelt und dem letzten Abrechnungszeitraum des Jahres zugeordnet. Die sogenannte Märzklausel findet dabei keine Anwendung.