Pauschalbesteuerung - Nachzuerhebende LSt

In Kürze

Bei der Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG stellt sich die Frage, ob die pauschal erhobene Lohnsteuer zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählt. Das hängt davon ab, ob Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einvernehmlich hinterzogen wurden.

Definition

Normalerweise zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal ans Finanzamt – also nicht für jeden Arbeitnehmer einzeln, sondern in einem Betrag. Diese Pauschalsteuer gilt grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§ 14 SGB IV). Sie erhöht also die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung nicht.

Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch: Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen und nimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachweislich nicht in Regress, wird die nachträglich erhobene Pauschalsteuer dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet. In diesem Fall steigen die Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend.

Seit dem 1. August 2002 regelt § 14 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich: Bei aufgedeckter illegaler Beschäftigung gilt das gezahlte Arbeitsentgelt als vereinbartes Nettoarbeitsentgelt. Das bedeutet, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nachträglich hochgerechnet – zulasten des Arbeitgebers.

Kurz zusammengefasst gelten folgende Grundsätze:

  • § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer durch das Finanzamt zugelassen: Pauschalsteuer zählt nicht zum Arbeitsentgelt.
  • § 14 Abs. 2 SGB IV – Illegale Beschäftigung aufgedeckt: Gezahltes Entgelt gilt als Nettoarbeitsentgelt; Beiträge werden hochgerechnet.