Pauschalbesteuerung - Gruppenversicherung

In Kürze

Zahlt ein Arbeitgeber Beiträge für eine Gruppen-Unfallversicherung, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine pauschale Lohnsteuer von 20 % abführen. Dann zählen diese Beiträge nicht als Arbeitsentgelt und sind sozialversicherungsfrei.

Definition

Grundsätzlich gehören alle Einnahmen aus einer Beschäftigung zum Arbeitsentgelt – egal ob laufend oder einmalig (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Beiträge des Arbeitgebers für eine Unfallversicherung können jedoch unter bestimmten Bedingungen aus dieser Regel herausfallen.

Nach § 40b Abs. 3 EStG darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf solche Beiträge pauschal mit 20 % erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der rechnerische Anteil je Arbeitnehmer (nach Abzug der Versicherungssteuer) höchstens 100 Euro im Kalenderjahr beträgt. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020; davor lag sie bei 62 Euro.

Wichtig ist dabei, wer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann:

  • Nur der Arbeitgeber ist anspruchsberechtigt: Die Beiträge gelten nicht als Arbeitslohn und sind damit auch kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
  • Der Arbeitnehmer kann selbst Ansprüche stellen: Die Beiträge sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und grundsätzlich Arbeitsentgelt.

Werden die Beiträge in diesem zweiten Fall pauschal nach § 40b Abs. 3 EStG versteuert, entfällt die Sozialversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 SvEV – vorausgesetzt, der Arbeitgeber wendet keine Regelbesteuerung an und der Anteil je Arbeitnehmer überschreitet nicht die 100-Euro-Grenze.

Führt der Arbeitgeber hingegen eine normale (individuelle) Lohnsteuer durch, zählen die Beiträge als Arbeitsentgelt und sind sozialversicherungspflichtig.