Personelle Einzelmaßnahmen

In Kürze

Personelle Einzelmaßnahmen bezeichnen individualbezogene Entscheidungen des Arbeitgebers mit Auswirkungen auf ein Arbeitsverhältnis. Sie unterliegen gesetzlich geregelten Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Definition

Personelle Einzelmaßnahmen sind ein arbeitsrechtlicher Begriff, der individualbezogene Entscheidungen des Arbeitgebers im Arbeitsverhältnis beschreibt. Erfasst werden Maßnahmen, die Status, Tätigkeit oder Bestand eines einzelnen Arbeitsverhältnisses unmittelbar betreffen.

Personelle Einzelmaßnahmen liegen vor, wenn eine konkrete personelle Entscheidung gegenüber einem bestimmten Arbeitnehmer festgelegt ist. Voraussetzung ist eine einzelfallbezogene Maßnahme mit rechtlicher oder tatsächlicher Wirkung auf das Beschäftigungsverhältnis.

Sie betreffen insbesondere:

  • Einstellungen
  • Versetzungen
  • Ein- oder Umgruppierungen
  • arbeitgeberseitige Kündigungen

Die Durchführung unterliegt gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei bestehender Betriebsratsstruktur.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen
  • § 102 BetrVG für Kündigungen

Ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats sind Personelle Einzelmaßnahmen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam. Sie begründen keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte personelle Entscheidung.

Abzugrenzen sind sie von allgemeinen personellen Maßnahmen, die abstrakte Grundsätze der Personalpolitik festlegen.

In der Praxis strukturieren Personelle Einzelmaßnahmen die gesetzliche Mitwirkung des Betriebsrats bei individuellen Personalentscheidungen.