In Kürze
Ein Pensionsfonds ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, bei dem Beiträge kapitalgedeckt angespart werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Definition
Ein Pensionsfonds ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung, über die Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für ihre Beschäftigten aufbauen. Das angesparte Kapital wird am Markt angelegt (Kapitaldeckungsverfahren). Im Rentenalter erhalten Arbeitnehmer daraus eine monatliche Rente oder vergleichbare Versorgungsleistung.
Steuerliche Förderung: Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds sind nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (2025: 7.728 Euro jährlich). Das gilt sowohl für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge als auch für Beiträge aus Entgeltumwandlung. Voraussetzung ist ein bestehendes erstes Dienstverhältnis.
Sozialversicherung: In der Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Freibetrag: Nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 3.864 Euro jährlich) bleiben beitragsfrei. Die steuerliche Erhöhung auf 8 % wirkt sich hier nicht aus.
Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung: Wandelt ein Arbeitnehmer Teile seines Gehalts in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung um, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 % des umgewandelten Betrags zahlen — sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.
Förderung für Geringverdiener (BAV-Förderbetrag): Für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 2.575 Euro gibt es einen staatlichen Förderbetrag. Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, erhalten einen Zuschuss von 30 % des Beitrags — maximal 288 Euro jährlich. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge bis zu 960 Euro im Jahr.
Leistungen im Rentenalter: Betriebsrenten aus einem Pensionsfonds gelten als Versorgungsbezüge und sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich beitragspflichtig — unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Beiträge finanziert haben. Eine Ausnahme gilt, wenn Beiträge nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausschließlich privat und ohne Arbeitgeberbeteiligung eingezahlt wurden; diese Anteile zählen dann nicht als Versorgungsbezug (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).