Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, über die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für das Alter vorsorgen. Arbeitnehmer erhalten einen eigenen Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen; Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialve...

In Kürze

Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, über die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für das Alter vorsorgen. Arbeitnehmer erhalten einen eigenen Rechtsanspruch auf spätere Versorgungsleistungen; Beiträge sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Definition

Eine Pensionskasse ist ein vom Arbeitgeber unabhängiger Versorgungsträger, der Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sammelt und daraus später Renten oder andere Versorgungsleistungen auszahlt. Sie gewährt Arbeitnehmern unmittelbare Rechtsansprüche auf diese Leistungen — ohne dass ein eigenständiger Anspruch gegen den Arbeitgeber auf bestimmte Kapitalanlageergebnisse besteht.

Man unterscheidet zwei Finanzierungsformen: die kapitalgedeckte Altersversorgung (Beiträge werden angespart und verzinst) und die umlagefinanzierte Altersversorgung (laufende Beiträge finanzieren direkt die aktuellen Renten). Die Finanzierung erfolgt regelmäßig durch Arbeitgeberbeiträge; ergänzend kann auch eine Entgeltumwandlung vereinbart werden, bei der der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und diesen in die Pensionskasse einzahlt.

Abgrenzung zum Pensionsfonds: Im Unterschied zum Pensionsfonds sieht die Pensionskasse garantierte Leistungen und strengere Anlagevorgaben vor. In der Praxis dient sie der standardisierten Durchführung kollektiv organisierter Versorgungszusagen.

Steuerliche Vorteile (kapitalgedeckt): Arbeitgeberbeiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit sie 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr nicht übersteigen (2025: 7.728 € jährlich bzw. 644 € monatlich). Diese Regelung gilt für das erste Dienstverhältnis und umfasst auch Beiträge durch Entgeltumwandlung.

Sozialversicherung (kapitalgedeckt): In der Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Freibetrag: Beiträge bleiben nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei (2025: 3.864 € jährlich bzw. 322 € monatlich). Die steuerliche Erhöhung auf 8 % wirkt sich hier nicht aus.

Steuerliche Vorteile (umlagefinanziert): Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen können nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sein. Ab 2024 gilt ein Freibetrag von 226,50 € monatlich bzw. 2.718 € jährlich, der bis 2025 schrittweise auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ansteigt.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Mit diesem Gesetz wurden die steuerlichen Freibeträge für kapitalgedeckte Pensionskassen deutlich angehoben und vereinfacht. Außerdem können Arbeitgeber und Gewerkschaften auf tariflicher Grundlage sogenannte reine Beitragszusagen vereinbaren: Der Arbeitgeber verpflichtet sich dann nur zur Zahlung der Beiträge — ohne Garantie auf eine bestimmte spätere Leistungshöhe.

Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick:

  • § 1b Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG – Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften
  • § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit für Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen
  • § 3 Nr. 56 EStG – Steuerfreiheit für Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen
  • § 40b EStG – Pauschalbesteuerung von Beiträgen (Altzusagen)
  • § 1 Abs. 1 SvEV – Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

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