Prävention und Vorsorge

In Kürze

Prävention und Vorsorge im Arbeitsleben sollen arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkennen und verhindern. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Gefährdungen für Gesundheit und Leben der Beschäftigten so weit wie möglich zu vermeiden.

Definition

Ziel von Prävention und Vorsorge ist es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten und Berufskrankheiten zu verhüten. Nach § 4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Arbeit so gestalten, dass Gefährdungen möglichst vermieden oder zumindest auf ein Minimum reduziert werden.

Viele Betriebe bündeln entsprechende Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Neben der gesetzlichen Pflicht bringt das praktische Vorteile: weniger Fehlzeiten, höhere Mitarbeiterzufriedenheit und eine stärkere Mitarbeiterbindung.

Ein zentraler Bestandteil ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Sie umfasst die Beurteilung von Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit, die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Diese Untersuchungen dienen der Früherkennung gesundheitlicher Störungen und werden in der Regel vom Betriebsarzt durchgeführt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)).

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Arten von Vorsorgeuntersuchungen:

  • Pflichtvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie bei bestimmten Tätigkeiten zwingend anbieten.
  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Teilnahme ist für Beschäftigte freiwillig.
  • Wunschvorsorge: Beschäftigte können sie auf eigenen Wunsch in Anspruch nehmen.

Wichtig: Der untersuchende Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Untersuchungsergebnisse darf er nur dann an den Arbeitgeber weitergeben, wenn der Beschäftigte ihn ausdrücklich davon entbunden hat.