Personelle Einzelmaßnahmen - Einstellungen

In Kürze

Eine Einstellung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes liegt vor, wenn eine Person tatsächlich in den Betrieb eingegliedert wird. In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung beteiligen und dessen Zustimmung einholen.

Definition

Unter einer Einstellung versteht das Betriebsverfassungsgesetz die tatsächliche Eingliederung einer Person in den Betrieb. Das ist der Fall, wenn jemand zusammen mit den vorhandenen Beschäftigten den Betriebszweck durch weisungsgebundene Tätigkeit erfüllt — unabhängig davon, welche vertragliche Form dem zugrunde liegt.

Mitbestimmungspflichtig sind daher unter anderem:

  • Befristete Einstellungen und Probearbeitsverhältnisse
  • Beschäftigung freier Mitarbeiter, sofern die Tätigkeit weisungsgebunden ist
  • Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb (§ 14 Abs. 3 AÜG)
  • Verlängerung oder Umwandlung befristeter Arbeitsverhältnisse
  • Neues Arbeitsverhältnis unmittelbar nach einem beendeten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber

Vor einer Einstellung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG vollständig unterrichten. Dazu gehören die Bewerbungsunterlagen aller Bewerber — auch der abgelehnten —, Angaben zur Person, zum vorgesehenen Arbeitsplatz und zur geplanten Eingruppierung. Außerdem muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

Wichtig: Die Anhörung muss vor der Einstellung stattfinden. Wurde sie versäumt, kann sie nicht nachgeholt werden. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, eine nachträgliche Anhörung zu akzeptieren. Stimmt der Betriebsrat nicht zu und wurde die Einstellung trotzdem vollzogen, kann er beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Maßnahme beantragen. Bei Nichtbefolgung droht dem Arbeitgeber ein Zwangsgeld nach § 101 BetrVG.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Einstellung leitender Angestellter. Diese sind dem Betriebsrat lediglich mitzuteilen (§ 105 BetrVG). Stellt sich jedoch heraus, dass die eingestellte Person kein leitender Angestellter ist, greift die volle Beteiligungspflicht nach § 99 BetrVG.

Bei sachgrundlos befristeten Einstellungen gilt nach § 14 Abs. 2 TzBfG: Eine solche Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits früher ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Eine frühere Berufsausbildung im selben Betrieb gilt dabei nicht als Vorbeschäftigung und steht einer sachgrundlosen Befristung grundsätzlich nicht entgegen.