In Kürze
Eingruppierung und Umgruppierung beschreiben die Einstufung eines Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern muss der Betriebsrat dabei immer mitbestimmen.
Definition
Eingruppierung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer erstmals einer bestimmten Vergütungsgruppe zugeordnet wird. Diese Gruppen können in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung festgelegt sein. Gibt es im Betrieb kein solches Entgeltschema, findet auch keine Eingruppierung statt.
Umgruppierung ist jede spätere Änderung dieser Einstufung. Sie kann drei Gründe haben:
- Änderung der Tätigkeit – der Arbeitnehmer übernimmt andere Aufgaben
- Änderung des Entgeltschemas – das Vergütungssystem wird angepasst
- Veränderte Einschätzung der Rechtslage – der Arbeitgeber korrigiert eine fehlerhafte frühere Einstufung
Ob die Umgruppierung den Arbeitnehmer finanziell besser oder schlechter stellt, spielt dabei keine Rolle. Auch das Einverständnis des Arbeitnehmers hebt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf.
Mitbestimmung des Betriebsrats: In Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern ist der Betriebsrat bei jeder Ein- und Umgruppierung zwingend zu beteiligen – geregelt in § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dabei kommt es ausdrücklich auf die Anzahl der wahlberechtigten Mitarbeiter an, nicht auf die Gesamtbelegschaft.
Das Mitbestimmungsrecht gilt auch dann uneingeschränkt, wenn ein Tarifvertrag die Einstufung bereits detailliert vorgibt oder eine Höhergruppierung automatisch vorschreibt. Der Betriebsrat hat stets das Recht zu prüfen, ob die zugewiesene Entgeltgruppe zur tatsächlich ausgeübten Tätigkeit passt.
Kein Mitbestimmungsrecht besteht hingegen, wenn der Arbeitgeber lediglich eine individuell vereinbarte übertarifliche Zulage verändert – sofern dieser Vereinbarung kein betriebliches Entgeltschema zugrunde liegt. Sobald jedoch ein erkennbares Schema hinter den individuellen Vereinbarungen steckt, greift das Mitbestimmungsrecht wieder.