In Kürze
Pensionsrückstellungen sind Beträge, die ein Unternehmen in seiner Bilanz zurücklegt, weil es einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung direkt zugesagt hat. Die steuerlichen Regeln dazu stehen in § 6a EStG.
Definition
Verspricht ein Unternehmen einem Arbeitnehmer, ihm später eine Rente oder eine einmalige Zahlung zu leisten (sogenannte Direktzusage), entsteht daraus eine ungewisse Verbindlichkeit. Um dieser künftigen Zahlungspflicht gerecht zu werden, bildet das Unternehmen eine Pensionsrückstellung in der Bilanz.
Eine solche Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Rechtsanspruch: Der Arbeitnehmer hat einen rechtlich gesicherten Anspruch auf die Versorgungsleistung.
- Kein unzulässiger Vorbehalt: Die Zusage darf keinen Vorbehalt enthalten, der es dem Unternehmen erlaubt, die Leistung beliebig zu kürzen oder zu entziehen.
- Schriftform: Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt sein und klare Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen enthalten.
Die Höhe der Rückstellung lässt sich nicht genau vorhersagen, weil unklar ist, wann die Zahlungen beginnen, wie lange sie laufen und wie hoch sie ausfallen. Deshalb wird die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen — dabei werden künftige Zahlungen auf den heutigen Wert abgezinst und die Wahrscheinlichkeit jeder einzelnen Zahlung berücksichtigt.
Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen erscheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Personal- oder Zinsaufwand. Werden Rückstellungen aufgelöst, weil die Verpflichtung wegfällt, gilt dies als Ertrag für das Unternehmen.