In Kürze
Pensionsrückstellungen sind Beträge, die ein Unternehmen in seiner Bilanz zurücklegt, um später zugesagte Rentenleistungen an Arbeitnehmer zahlen zu können. Sie entstehen vor allem bei der Direktzusage und sind in § 6a EStG geregelt.
Definition
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zu zahlen, muss er dafür bereits während der Beschäftigungszeit Geld zurückstellen. Diese Rücklagen heißen Pensionsrückstellungen. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um einbehaltene Lohn- und Gehaltsbestandteile, die angesammelt und später als Rente oder einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt werden.
Pensionsrückstellungen darf ein Unternehmen nur bilden, wenn es selbst eine eigene Zahlungsverpflichtung hat. Das ist vor allem bei der Direktzusage der Fall, bei der das Unternehmen die Versorgungsleistungen unmittelbar an den Arbeitnehmer zahlt. Das Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) unterscheidet insgesamt fünf Durchführungswege:
- § 1b Abs. 1 BetrAVG – Direktzusage (Pensionszusage)
- § 1b Abs. 2 BetrAVG – Direktversicherung
- § 1b Abs. 3 BetrAVG – Pensionsfonds
- § 1b Abs. 3 BetrAVG – Pensionskasse
- § 1b Abs. 4 BetrAVG – Unterstützungskasse
Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Rechtsanspruch: Der Arbeitnehmer hat einen rechtlich gesicherten Anspruch auf die Versorgungsleistung.
- Kein unzulässiger Vorbehalt: Die Zusage darf keinen Vorbehalt enthalten, der es dem Unternehmen erlaubt, die Leistung beliebig zu kürzen oder zu entziehen.
- Schriftform: Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt sein und klare Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der Leistungen enthalten.
Die Höhe der Rückstellung lässt sich nicht genau vorhersagen, weil unklar ist, wann die Zahlungen beginnen, wie lange sie laufen und wie hoch sie ausfallen. Deshalb wird die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen — künftige Zahlungen werden auf den heutigen Wert abgezinst, die Wahrscheinlichkeit jeder einzelnen Zahlung berücksichtigt und die Berechnung bei Veränderungen der Lebenserwartung angepasst.
Die zurückgelegte Rückstellung verbleibt im Unternehmen — das Geld wird nicht auf ein externes Konto oder einen Versorgungsträger übertragen. Steuerrechtlich gilt es daher noch nicht als Zufluss beim Arbeitnehmer: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fallen erst dann an, wenn die Rente tatsächlich ausgezahlt wird. Für Arbeitnehmer bedeutet das, dass während der Ansparphase keine zusätzlichen Abzüge entstehen — erst im Rentenalter wird die Leistung als Einkommen behandelt und entsprechend versteuert.
Für das Unternehmen hat dieses Modell einen weiteren Effekt: Das zurückgelegte Kapital bleibt im Betrieb und steht als langfristiges Fremdkapital zur Verfügung, während Steuerzahlungen aufgeschoben werden. Die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen erscheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Personal- oder Zinsaufwand. Werden Rückstellungen aufgelöst, weil die Verpflichtung wegfällt, gilt dies als Ertrag für das Unternehmen. Das Unternehmen muss jedoch sicherstellen, dass bei Fälligkeit der Versorgungsleistungen ausreichend Geldmittel vorhanden sind.