Pensionskasse

In Kürze

Eine Pensionskasse ist eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, über die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam für das Alter vorsorgen. Beiträge an eine Pensionskasse sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Definition

Eine Pensionskasse ist ein eigenständiger Versorgungsträger, der Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sammelt und daraus später Renten oder andere Versorgungsleistungen auszahlt. Man unterscheidet zwei Finanzierungsformen: die kapitalgedeckte Altersversorgung (Beiträge werden angespart und verzinst) und die umlagefinanzierte Altersversorgung (laufende Beiträge finanzieren direkt die aktuellen Renten).

Steuerliche Vorteile (kapitalgedeckt): Arbeitgeberbeiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit sie im Jahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 7.728 € jährlich bzw. 644 € monatlich). Diese Regelung gilt für das erste Dienstverhältnis. Auch Beiträge durch Entgeltumwandlung — also wenn der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, um es in die Pensionskasse einzuzahlen — sind bis zu dieser Grenze steuerfrei.

Sozialversicherung (kapitalgedeckt): In der Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Freibetrag: Beiträge bleiben nur bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze beitragsfrei (2025: 3.864 € jährlich bzw. 322 € monatlich). Die steuerliche Erhöhung auf 8 % wirkt sich hier nicht aus.

Steuerliche Vorteile (umlagefinanziert): Auch Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen können steuerfrei sein — geregelt in § 3 Nr. 56 EStG. Ab 2024 gilt ein Freibetrag von 226,50 € monatlich bzw. 2.718 € jährlich, der bis 2025 schrittweise auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ansteigt.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Mit diesem Gesetz wurden die steuerlichen Freibeträge für kapitalgedeckte Pensionskassen deutlich angehoben und vereinfacht. Außerdem können Arbeitgeber und Gewerkschaften auf tariflicher Grundlage sogenannte reine Beitragszusagen vereinbaren: Der Arbeitgeber verpflichtet sich dann nur zur Zahlung der Beiträge — ohne Garantie auf eine bestimmte spätere Leistungshöhe.

Wichtige Gesetze im Überblick:

  • § 3 Nr. 63 EStG – Steuerfreiheit für Beiträge an kapitalgedeckte Pensionskassen
  • § 3 Nr. 56 EStG – Steuerfreiheit für Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen
  • § 40b EStG – Pauschalbesteuerung von Beiträgen (Altzusagen)
  • § 1 Abs. 1 SvEV – Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung