In Kürze
Die Pflegeversicherung zahlt verschiedene Leistungen, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu unterstützen. Welche Leistungen im Einzelnen zustehen, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab.
Definition
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. § 28 SGB XI gibt einen Überblick über alle möglichen Leistungen. Grundsätzlich haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf das volle Leistungsspektrum.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben nur eingeschränkte Beeinträchtigungen und erhalten daher einen begrenzten Leistungsumfang. Dieser konzentriert sich auf Angebote, die den Verbleib in der eigenen Wohnung sichern, wie Beratung, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen.
Zu den wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung gehören:
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung (professionelle Pflegedienste)
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst organisierte Pflege
- § 38 SGB XI – Kombination aus Geld- und Sachleistung
- § 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserungen
- § 41 SGB XI – Tages- und Nachtpflege
- § 42 SGB XI – Kurzzeitpflege
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- § 44 SGB XI – Soziale Absicherung der Pflegeperson
- § 45b SGB XI – Monatlicher Entlastungsbetrag
- § 45 SGB XI – Pflegekurse für Angehörige und Ehrenamtliche
- §§ 40a, 40b SGB XI – Digitale Pflegeanwendungen
Zusätzlich haben alle Versicherten Anspruch auf Pflegeberatung durch ihre Pflegekasse (§§ 7a, 7b SGB XI). Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann unter anderem für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflegedienste eingesetzt werden.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, die vollstationäre Pflege wählen, erhalten von der Pflegeversicherung einen monatlichen Zuschuss nach § 43 Abs. 3 SGB XI.