Pflegeversicherung - Versicherungsrecht

In Kürze

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 für nahezu alle gesetzlich Krankenversicherten Pflicht. Sie sichert das Risiko der Pflegebedürftigkeit ab.

Definition

Seit dem 1. Januar 1995 sind grundsätzlich alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung — ob versicherungspflichtig oder freiwillig versichert — auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig.

Darüber hinaus gilt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung auch für bestimmte Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind.

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der Pflegeversicherung mitversichert sein — ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können sich von der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen, wenn sie einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz nachweisen. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.