In Kürze
Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Sie übernimmt die Kosten für professionelle Pflegekräfte bis zu einem monatlichen Höchstbetrag.
Definition
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf sogenannte häusliche Pflegehilfe als Sachleistung. Das bedeutet: Die Pflegekasse bezahlt direkt einen zugelassenen Pflegedienst — der Pflegebedürftige erhält also keine Geldauszahlung, sondern eine konkrete Pflegeleistung. Geregelt ist dies in § 36 SGB XI.
Die Pflegesachleistung umfasst drei Bereiche:
- Körperbezogene Pflegemaßnahmen: z. B. Waschen, Baden, Zahnpflege, Rasieren, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Aufstehen und Zubettgehen sowie Verlassen der Wohnung
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen: z. B. Unterstützung bei der Tagesstruktur, Orientierungshilfen, Begleitung bei Spaziergängen, Hobbys oder Besuchen
- Hilfen bei der Haushaltsführung: z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Wäsche waschen, Unterstützung bei Behördengängen oder finanziellen Angelegenheiten
Die Leistungen können flexibel je nach Bedarf und Wunsch des Pflegebedürftigen aufgeteilt werden. Die monatlichen Höchstbeträge ab 1. Januar 2025 betragen:
- Pflegegrad 2: 796,00 EUR
- Pflegegrad 3: 1.497,00 EUR
- Pflegegrad 4: 1.859,00 EUR
- Pflegegrad 5: 2.299,00 EUR
Wird der monatliche Höchstbetrag nicht vollständig genutzt, kann der verbleibende Betrag — bis zu 40 % des Höchstbetrags — für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI eingesetzt werden.
Mehrere Pflegebedürftige, die in räumlicher Nähe zueinander leben, können ihre Leistungsansprüche gemeinsam abrufen („Poolen"). Entstehende Zeit- oder Kosteneinsparungen kommen dabei ausschließlich den Pflegebedürftigen selbst zugute.