Pauschalbesteuerung - Geringfügige Beschäftigung

In Kürze

Bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal abführen – entweder mit 2 % oder mit 20 % des Arbeitsentgelts. So entfällt die Berechnung nach den individuellen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers.

Definition

Arbeitgeber haben bei einem Minijob grundsätzlich drei Möglichkeiten, die Lohnsteuer zu behandeln: die einheitliche Pauschsteuer von 2 %, die pauschale Lohnsteuer von 20 % oder die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

Einheitliche Pauschsteuer (2 %)
Diese Variante gilt, wenn der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag (15 % bzw. 5 % bei Privathaushalten) entrichten muss. Der Satz von 2 % deckt Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gemeinsam ab – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer einer Kirche angehört oder nicht. Die persönlichen Steuermerkmale des Arbeitnehmers spielen keine Rolle.

Pauschale Lohnsteuer (20 %)
Muss der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag zahlen, kann er stattdessen 20 % des Arbeitsentgelts als Lohnsteuer einbehalten. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kommen dann je nach Landesrecht noch hinzu.

Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Wählt der Arbeitgeber keine Pauschalierung, richtet sich die Lohnsteuer nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers. Bei den Steuerklassen I, II, III und IV fällt für einen Minijob in der Regel keine Lohnsteuer an. Bei Steuerklasse V oder VI kann jedoch Lohnsteuer anfallen.

Zuständigkeit für die Abführung
Die einheitliche Pauschsteuer von 2 % wird stets an die Minijob-Zentrale abgeführt – bei Privathaushalten über den sogenannten Haushaltsscheck. Die pauschale Lohnsteuer von 20 % sowie die individuelle Lohnsteuer werden dagegen beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt angemeldet und abgeführt.