In Kürze
Die Publizitätspflicht verpflichtet Kapitalgesellschaften dazu, ihren Jahresabschluss und weitere Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen. Ziel ist Transparenz gegenüber Gläubigern, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit.
Definition
Kapitalgesellschaften — zum Beispiel eine GmbH oder AG — müssen nach § 325 HGB und dem Publizitätsgesetz (PublG) bestimmte Unterlagen offenlegen. Dazu gehören vor allem der Jahresabschluss sowie weitere gesetzlich vorgeschriebene Dokumente.
Die Pflicht gilt auch für sogenannte Kapitalgesellschaften & Co., also Gesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter — typisches Beispiel ist die GmbH & Co. KG. Dies regelt § 264a HGB.
Wie umfangreich die Offenlegung ausfallen muss, hängt von der Größe der Gesellschaft ab. § 267 HGB unterscheidet drei Größenklassen. Maßgeblich sind jeweils zwei von drei Kriterien: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl.
Große Kapitalgesellschaften müssen ihre Unterlagen zunächst im Bundesanzeiger veröffentlichen und anschließend beim zuständigen Handelsregister einreichen.
Wird ein Jahresabschluss außerhalb dieser gesetzlichen Pflicht veröffentlicht — etwa in Werbeanzeigen oder Broschüren — gelten besondere Regeln nach § 328 Abs. 1 HGB: Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers darf in diesem Fall nicht beigefügt werden.