Personalrabatte

In Kürze

Personalrabatte sind Preisnachlässe, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten gewähren – zum Beispiel auf Fahrzeuge, Flüge oder andere Waren. Bis zu einem bestimmten Betrag sind sie steuer- und beitragsfrei.

Definition

Wenn Arbeitnehmer Produkte oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers günstiger erhalten als normale Kunden, spricht man von einem Personalrabatt (auch Belegschaftsrabatt). Dieser Vorteil gilt als geldwerter Vorteil und muss grundsätzlich versteuert und verbeitragt werden – es sei denn, er bleibt innerhalb bestimmter Grenzen.

Die 4-%-Regel: Zunächst wird der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Kunden anbietet, um 4 % gemindert. Erst auf den so ermittelten Betrag wird geprüft, ob ein steuerpflichtiger Vorteil entsteht.

Rabattfreibetrag: Der verbleibende geldwerte Vorteil ist bis zu 1.080 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Was darüber hinausgeht, muss individuell versteuert und verbeitragt werden.

Einmalzahlung und Märzklausel: Der beitragspflichtige Teil eines Personalrabatts gilt in der Regel als Einmalzahlung – nämlich dann, wenn der Rabatt nicht monatlich in Anspruch genommen werden kann. Fällt die Einmalzahlung in die Monate Januar bis März, kann die sogenannte Märzklausel gelten.

Pauschalversteuerung als Alternative: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Personalrabatt pauschal versteuern – geregelt in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Möglichkeit entfällt jedoch, wenn dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr bereits sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro gewährt wurden.

Bei Pauschalversteuerung entfallen sowohl die 4-%-Kürzung als auch der individuelle Freibetrag von 1.080 Euro. Zudem besteht in diesem Fall Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV, sofern der Rabatt monatlich in Anspruch genommen werden kann und damit dem laufenden Arbeitsentgelt zuzuordnen ist – unabhängig davon, ob er tatsächlich jeden Monat genutzt wird.