Praktikant - Sonderfälle

In Kürze

Nicht jedes Praktikum ist sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln. Ob Versicherungspflicht besteht, hängt davon ab, ob das Praktikum als Teil der Schulausbildung gilt oder ein eigenständiges Beschäftigungsverhältnis darstellt.

Definition

Für bestimmte Gruppen von Praktikanten gelten besondere Regeln bei der Sozialversicherung. Entscheidend ist jeweils, wie eng das Praktikum mit der schulischen Ausbildung verknüpft ist.

Fachschüler und Berufsfachschüler: Ist das Praktikum so eng mit der schulischen Ausbildung verzahnt, dass die Schule Ablauf und Inhalte wesentlich steuert, gilt es nicht als Beschäftigung — und es besteht keine Versicherungspflicht. Handelt es sich dagegen um ein abtrennbares Praktikum, etwa zur staatlichen Anerkennung nach Abschluss der Schulphase, liegt eine betriebliche Berufsausbildung vor. In diesem Fall besteht volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Fachoberschüler: Die fachpraktische Ausbildung im ersten Jahr der Fachoberschule ist fester Bestandteil der Gesamtausbildung. Die Schule regelt das Praktikum nach eigenen Vorgaben. Deshalb gilt es nicht als Beschäftigung — Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht nicht.

Praktikum nach der zwölften Klasse zur Erlangung der Fachhochschulreife: Wer nach Abschluss der Schulausbildung ein einjähriges Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife absolviert, steht anders da: Die Schulausbildung ist bereits beendet, daher gelten die Erleichterungen für Fachoberschüler nicht.

  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht — unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.
  • In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht nur, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird.
  • Wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, greift häufig die Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ist auch das nicht möglich, sollte der Praktikant die zuständige Krankenkasse kontaktieren.

Ob ein Praktikum als Beschäftigung eingestuft wird, richtet sich nach dem jeweiligen Schul- und Ausbildungsrecht sowie nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs, insbesondere § 5 Abs. 3 SGB VI zur Rentenversicherung.